Bedingungen

Bedingungen

  1. Das Gesuch um Förderbeiträge muss vor Baubeginn eingereicht werden. Auf eigenes Risiko können Sie anschliessend mit dem Bau beginnen, ohne den Förderbescheid abzuwarten.
  2. Förderzusagen ersetzen Baubewilligungen für wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten oder für Ersatzneubauten nicht. Bei Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte sind zudem die Bestimmungen des Umweltschutzrechts einzuhalten.
  3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Förderbeitrages.
  4. Gefördert werden nur schallschutztechnische Verbesserungen an der Gebäudehülle von Gebäuden, die vor dem Jahr 2000 erstellt wurden (Datum der rechtskräftigen Baubewilligung).
  5. Förderberechtigt sind nur schallschutztechnische Verbesserungen, welche auch die wärmetechnischen Anforderungen des Gebäudeprogramms erfüllen.
  6. Der Förderbeitrag aus dem Programm Wohnqualität beträgt höchstens Fr. 10‘000.- pro Wohneinheit (Wohnung). Verändert ein Bauvorhaben die Anzahl der Wohneinheiten in einem bestehenden Gebäude, bemisst sich die Subvention nach der ursprünglichen Anzahl Wohneinheiten. Neue Aufbauten, Anbauten und Aufstockungen sind nicht beitragsberechtigt.
  7. Der Beitrag kann auf maximal Fr. 20‘000.- erhöht werden, wenn das Bauvorhaben im Rahmen besonderer raumplanerischer Massnahmen, insbesondere eines Gestaltungsplans, verwirklicht wird und wenn Verbesserungen für die Aussenräume und das umliegende Quartier erzielt werden.
  8. In Gebieten, in denen der Betrieb des Flughafens Zürich zu einer Lärmbelastung über dem Alarmwert führt, können diese Maximalsätze um jeweils höchstens die Hälfte erhöht werden.
  9. Falls der Mindestbetrag für eine Förderung durch das Gebäudeprogramm nicht erreicht wird oder eine reine Fenstererneuerung durchgeführt wird, leistet das Programm Wohnqualität Flughafenregion den gesamten Beitrag, sofern alle sonstigen Anforderungen des Gebäudeprogramms erfüllt werden.
  10. Für die geförderten Gebäudeteile gelten die in der Tabelle unter Informationen aufgeführten Mindestanforderungen an die Schalldämmung.
  11. Die anrechenbare Fensterfläche wird aufgrund des Mauerlichtmasses bestimmt. Bei allen andern Bauteilen zählt die gedämmte Fläche.
  12. Der Beitrag pro Gesuch muss mindestens Fr. 1’000.- erreichen (Beitragssätze aus dem Gebäudeprogramm und aus dem Programm Wohnqualität Flughafenregion zusammengezählt).
  13. Gebäudeteile, die durch Schallschutzprogramme der Verkehrsträger finanziert werden, sind nicht förderberechtigt.
  14. Die Massnahmen müssen fachgerecht geplant und ausgeführt werden. Es wird empfohlen, vor der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts eine kombinierte Schallschutz- und Energieberatung in Anspruch zu nehmen und auf dieser Grundlage qualifizierte Fachkräfte für die Umsetzung zu beauftragen. Das Programm Wohnqualität Flughafenregion haftet nicht für Schäden, welche durch mit dem Förderbeitrag realisierte Massnahmen entstehen können.
  15. Das Gesuch wird gemäss den zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Bedingungen und Beitragssätzen beurteilt. Als Stichtag gilt das Datum, an dem die vollständigen Gesuchsunterlagen bei der Bearbeitungsstelle eintreffen.
  16. Im Falle von Liquiditätsengpässen können bei der Ausstellung von Förderzusagen und der Auszahlung der Fördergelder Wartelisten eingeführt werden.
  17. Eine Förderzusage ist ab Datum der Zusage 24 Monate gültig. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  18. Die Bauherrschaft akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in die Planungsunterlagen und eine allfällige Stichprobenkontrolle am Bau oder eine Schlussabnahme.
  19. Im Falle nicht wahrheitsgetreuer Angaben oder bei Nichteinhaltung der festgelegten Auflagen und Bedingungen kann die Beitragszusicherung rückgängig gemacht oder der bereits ausbezahlte Beitrag samt Zinsen zurückgefordert werden.